AGB

Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen zwischen der Josef Bernbacher & Sohn GmbH & Co. KG, nachfolgend "Bernbacher" bezeichnet, und Unternehmen, im folgenden "Kunden" genannt, gelten ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bernbacher gelten auch dann, wenn Bernbacher in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen Bernbachers abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
     
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Bernbacher und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Textform.
     
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

Preise und Fälligkeit

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise „ab Werk“.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Bernbacher ist berechtigt, seine Lieferung nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
  5. Wird eine Vorauskasse nicht verlangt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Unterbeauftragung und Übertragbarkeit

  1. Bernbacher ist berechtigt ohne vorherige Abstimmung oder Zustimmung durch den Kunden zur Erfüllung des Vertrages Unteraufträge zu erteilen.
  2. Bernbacher ist ferner berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen Vertrag zu übertragen.

Gefahrübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht spätestens dann auf den Kunden über, sobald Bernbacher die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder den sonst zur Ausübung der Versendung bestimmten Personen oder Unternehmen übergeben hat.

Sofern die Voraussetzungen der Ziff. 5 c vorlegen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Lieferzeit

  1. Soweit das Angebot von Bernbacher eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn Bernbacher deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind zulässig und beenden den Lieferverzug.
  2. Verbindliche Termine sind nur dann von Bernbacher einzuhalten, wenn der vereinbarte Vorlauf vom Kunden eingehalten wird. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Bernbacher berechtigt, den daraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich nach Ziff. 6.

Haftung für Mängel

  1. Im Falle berechtigter Mängelrügen bei nicht nur unerheblichen Mängeln ist Bernbacher zur Nachlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht hierbei Bernbacher zu. Sollten Nachlieferung oder Nachbesserung fehlschlagen oder nicht möglich sein, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Bernbacher in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
  2. Bernbacher kann die Nacherfüllungspflicht verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten Bernbacher gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
  3. Die Haftung für Schadensersatzansprüche richtet sich nach Ziff.6.
  4. Weitere Voraussetzung für jeden Gewährleistungsanspruch ist, dass, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, die Mängelrüge schriftlich und unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Eingang der Ware (auf dem Lieferschein), erklärt wird. Die bemängelte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befindet, insbesondere nicht vermischt, zur Besichtigung durch Bernbacher bereitzuhalten. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
  5. Garantien werden von Bernbacher keine übernommen.

Gewährleistung bei Rechtsmängeln

Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet Bernbacher nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Kunde die geschuldete Leistung vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Kunde Bernbacher schriftlich informiert hat. Garantien werden nicht übernommen.

Gesamthaftung

  1. Die Haftung von Bernbacher, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus vertraglicher Pflichtverletzung oder Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit Bernbacher kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einer schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet Bernbacher, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Eine vertragswesentliche Pflicht liegt vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist die Haftung von Bernbacher auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung von Bernbacher, ihrer Vertreter oder gesetzlichen Erfüllungsgehilfen gilt nicht für eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine etwaige Haftung von Bernbacher aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches eine weitergehende Haftung von Bernbacher und deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bernbacher.

Verjährung

Die Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach den § 478 und § 479 BGB (Rückgriffsanspruch im Lieferregress) längere Fristen vorschreibt oder Bernbacher wegen Vorsatzes haftet.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Bernbacher aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden zusteht, Eigentum von Bernbacher.
  2. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, im Übrigen darf er über sie in keiner Weise verfügen. Er ist verpflichtet, Bernbacher alle Zugriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstehen Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist Bernbacher berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, Bernbacher mitzuteilen, an welche Schuldner die Forderungen abgetreten worden sind und ferner alle zum Einzug erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
  4. Für den Fall, dass das Eigentum von Bernbacher durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zu vollständigen Bezahlung aller Forderungen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Bernbacher übergeht.
  5. Sollte eine Übersicherung von mehr als 10 % der Forderungen Bernbachers entstehen, wird Bernbacher auf Verlangen Ware nach ihrer Wahl in entsprechendem Umfang aus dem Eigentumsvorbehalt entlassen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, ist Bernbacher berechtigt, die Ware zurückzufordern, ohne dass Bernbacher zuvor den Rücktritt erklären muss.

Rücktrittsrecht

  1. Bernbacher kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur ausreichenden Sicherheitsleistung nicht bereit ist bzw. die Sicherheit innerhalb angemessener Zeit nicht geleistet hat. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen, das Bernbacher gegenüber für die Verbindlichkeiten des Kunden das Delcredere übernommen hat, den Kunden vom Delcredere ausschließt. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte von Bernbacher.
  2. Nach Erklärung des Rücktritts ist Bernbacher zur Verwertung der Kaufsache befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Bernbacher anerkannt werden.
  2. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Bis zur vollständigen Tilgung aller bestehenden Forderungen Bernbachers tritt der Kunde an Bernbacher schon bei Vertragsabschluss alle Ansprüche ab, die durch die von Bernbacher gelieferten Waren entstehen. Zahlungen, die aufgrund dieser Ansprüche beim Kunden eingehen, sind unverzüglich an Bernbacher weiter zu leiten, soweit die Forderungen von Bernbacher fällig sind.
  4. Die Ansprüche des Kunden dürfen nicht abgetreten werden. § 354 a HGB bleibt unberührt.

Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

  1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und sie an Dritte nur mit Zustimmung des mitteilenden Vertragspartners weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere auch für das Angebot oder Teile des Angebotes von Bernbacher. Die Vertragspartner verpflichten sich auch über die Vertragsdauer hinaus oder wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist, alle ihnen jeweils von der anderen Partei mitgeteilten Informationen und übergebenen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und keiner dritten Partei zugänglich zu machen.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenen Partei bereits vor Übermittlung rechtmäßig bekannt waren, durch einen Dritten rechtmäßig erlangt worden sind oder von der empfangenen Partei unabhängig von der vermittelten Information entwickelt worden ist.
  3. Eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht ferner nicht, wenn die Offenbarung gegenüber Behörden oder im Rahmen von gerichtlichen Verfahren notwendig wird.
  4. Auf Anforderung sind jeweils zugänglich gemachte Informationen zurück zu geben bzw. zu löschen.

Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung

Sofern nichts Weiteres vereinbart wird und keine personenbezogenen Daten von Dritten enthalten sind, besteht Einverständnis zwischen den Parteien, dass Dokumente auch unverschlüsselt über E-Mail versandt werden.

Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Erfüllungsort

  1. Als Gerichtsstand wird Geschäftssitz von Bernbacher vereinbart. Bernbacher ist jedoch berechtigt, Klage auch bei den übrigen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben, insbesondere den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Klageverfahren sind nur für der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig. Schiedsvereinbarungen wird daher ausdrücklich widersprochen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.